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OVG Sachsen, 05.07.2018 - 4 A 518/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
VwGO § 152a, VwGO § 154 Abs. 2, VwGO § 161 Abs. 2
Gehörsanspruch; Anhörungsrüge; Billigkeit; Ersattungsfähigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08
Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis; …
Auszug aus OVG Sachsen, 05.07.2018 - 4 A 518/17
Angriffe gegen die materielle Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung sind für den Erfolg einer Gehörsrüge ohne Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris Rn. 3). - BVerwG, 20.03.2006 - 6 B 81.05
Frage der Auferlegung von außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen - …
Auszug aus OVG Sachsen, 05.07.2018 - 4 A 518/17
Da die Beigeladenen der gerichtlichen Verfügung mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2018, in dem die Zurückweisung der Rüge des Klägers beantragt wird, Folge geleistet haben, entspricht es hier der Billigkeit, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (…vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschl. v. 20. März 2006 - 6 B 81.05 -, juris Rn. 2).8 Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60 EUR anfällt. - OVG Sachsen, 11.12.2014 - 1 A 431/14
Zulassungsverfahren, Kostenentscheidung, Beigeladener, Billigkeit, Kostenrisiko
Auszug aus OVG Sachsen, 05.07.2018 - 4 A 518/17
Da die Beigeladenen der gerichtlichen Verfügung mit dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2018, in dem die Zurückweisung der Rüge des Klägers beantragt wird, Folge geleistet haben, entspricht es hier der Billigkeit, die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 -, juris Rn. 5;… BVerwG, Beschl. v. 20. März 2006 - 6 B 81.05 -, juris Rn. 2).8 Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60 EUR anfällt.